21. In § 31 Abs. 2 wird die Wendung „Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8)“
durch die Wendung
„Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte (§§ 8, 8b)“
sowie die Wortfolge
„des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte“
durch die Wortfolge
„des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte“ ersetzt.