22. § 31 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Partner (§§ 12, 13) den unberechtigten Bezug der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verursacht, kann er zum Ersatz der Leistung verpflichtet werden. § 31 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß auch für den Partner.“