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NovemberNov 116/2009 BGBl. I Nr. 116/2009, S. 1, Art. 1 Z 4
Novembernovelle 116/2009
NovemberNov 116/2009
BGBl. I Nr. 116/2009, S. 1, Art. 1 Z 4
17. 11. 2009
01. 01. 2010

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als dreimonatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.“