5. § 3a Abs. 1 erster Satz lautet:
„Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind je nach der gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) um 50 % des Betrages gemäß §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 oder 5c Abs. 1.“