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NovemberNov 116/2009 BGBl. I Nr. 116/2009, S. 1, Art. 1 Z 6
Novembernovelle 116/2009
NovemberNov 116/2009
BGBl. I Nr. 116/2009, S. 1, Art. 1 Z 6
17. 11. 2009
01. 01. 2010

6. § 3a Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 je nach der gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) bis maximal zur Vollendung des 36., 24., 18. oder 14. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.

(3) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) gemäß Abs. 1 ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat um 50 %.“