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NovemberNov 116/2009 BGBl. I Nr. 116/2009, S. 1, Art. 1 Z 9
Novembernovelle 116/2009
NovemberNov 116/2009
BGBl. I Nr. 116/2009, S. 1, Art. 1 Z 9
17. 11. 2009
01. 01. 2010

9. In § 5 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Ist ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, je nach gewählter Variante ab dem 30. (§ 5 Abs. 2), 20. (§ 5a Abs. 3), 15. (§ 5b Abs. 3) oder 12. (§ 5c Abs. 3 und § 24b) Lebensmonat des Kindes am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert, so verlängert sich das Höchstausmaß der Bezugsdauer des anderen Elternteils im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um zwei Monate. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

1. 

Tod,

2. 

Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

3. 

Gerichtlich oder behördlich festgestellter häuslicher Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt,

4. 

Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Der Verlängerungszeitraum endet spätestens je nach gewählter Variante mit dem 32., 22., 17. oder 14. Lebensmonat des Kindes. Hat der verhinderte Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen, so wird seine Bezugszeit auf den Verlängerungszeitraum des anderen Elternteiles angerechnet. Der andere Elternteil hat Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Verhinderung des verhinderten Elternteiles bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Verlängerung nach diesem Absatz endet bei vorzeitigem Ende der Verhinderung. Der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ist nur bei einer nicht bloß vorübergehenden Dauer des Ereignisses anzunehmen (§ 2 Abs. 6). Dem Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind gleichzustellen ist der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der mit diesem Kind schwangeren Frau. Kein Anspruch auf Verlängerung besteht, sofern der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater eingeht.

(4b) Eine Verlängerung im Sinne des Abs. 4a erfolgt auch dann, wenn ein alleinstehender Elternteil (§ 11 Abs. 1), einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt hat, jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird, sofern während der letzten vier Monate vor der Verlängerung sowie während der zwei Verlängerungsmonate das Einkommen des alleinstehenden Elternteils im monatlichen Durchschnitt den Betrag von 1.200 € netto nicht übersteigt. Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 € netto monatlich. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988, Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe, der Ehegattenunterhalt sowie einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (zB Sozialhilfe). Die Einkommenssituation der letzten vier Monate ist bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, für den Verlängerungszeitraum ist die Glaubhaftmachung vorläufig ausreichend.“