1. § 162 Abs. 3a Z 2 lautet:
2.
den Bezieherinnen von pauschalem Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des um 80% erhöhten pauschalen Kinderbetreuungsgeldes. Berechnungsgrundlage ist der im § 3 Abs. 1 KBGG genannte Betrag;“