2. Im § 162 Abs. 3a wird folgende Z 3 angefügt:
3.
den Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (§ 24a Abs. 1 KBGG) in der Höhe des jeweiligen um 25% erhöhten Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens.“