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NovemberNov 76/2007 BGBl. Nr. 76/2007, Art. 1 Z 12
Novembernovelle 76/2007
NovemberNov 76/2007
BGBl. Nr. 76/2007, Art. 1 Z 12
13. 11. 2007
01. 01. 2008

12. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung

1. 

gemäß § 5a Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 17. Lebensmonat

2. 

gemäß § 5b Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 13. Lebensmonat

besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 11. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.“