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NovemberNov 76/2007 BGBl. Nr. 76/2007, Art. 1 Z 13
Novembernovelle 76/2007
NovemberNov 76/2007
BGBl. Nr. 76/2007, Art. 1 Z 13
13. 11. 2007
01. 01. 2008

13. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Ungeachtet der Abs. 2 und 3 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1 und § 3a Abs. 1, wenn

1. 

die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder

2. 

der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.“