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NovemberNov 76/2007 BGBl. Nr. 76/2007, Art. 1 Z 25
Novembernovelle 76/2007
NovemberNov 76/2007
BGBl. Nr. 76/2007, Art. 1 Z 25
13. 11. 2007
01. 01. 2008

25. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers

1. 

die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,

2. 

die Rückforderung stunden,

3. 

auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

Dabei sind die §§ 60 bis 62 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.“