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NovemberNov 76/2007 BGBl. Nr. 76/2007, Art. 1 Z 26
Novembernovelle 76/2007
NovemberNov 76/2007
BGBl. Nr. 76/2007, Art. 1 Z 26
13. 11. 2007
01. 01. 2008

26. § 31 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“