3. Im § 423 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 wird eingefügt:
„6.
wenn er/sie den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung nachweist.“