16. Im § 152 Abs. 1 ist als vorletzter Satz folgender Satz einzufügen:
„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“