17. § 181 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung Teilversicherten, die selbständig Erwerbstätige sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 12.385 S im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1967, der unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Wird die Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 1 in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß § 77 Abs. 4 zugrunde gelegten Beträge.“