22. Im § 228 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z 5 ist anzufügen:
„5.
in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte.“