35. § 292a Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Als monatliche Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, 28 v. H. des um den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 292 Abs. 3 lit. a) verminderten monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.“