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PAG 1965 BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 42
PensionsanpassungsG 1965
PAG 1965
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 42
30. 04. 1965
01. 01. 1966

42. a) § 529 Abs. 3 lit. a und b haben zu lauten:

„a) 

wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten ist, mit dem Faktor 1,100;

b) 

wenn der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1961 eintritt, mit dem im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles für das Jahr 1956 geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c).“

b) 

§ 529 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten:

„§ 309 zweiter Satz ist anzuwenden.“

c) § 529 Abs. 11 hat zu lauten:

„(11) Auf den Überweisungsbetrag nach Abs. 1 und die Beitragserstattung nach Abs. 5 ist § 310 anzuwenden.“