42. a) § 529 Abs. 3 lit. a und b haben zu lauten:
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„a) | wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten ist, mit dem Faktor 1,100; |
b) | wenn der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1961 eintritt, mit dem im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles für das Jahr 1956 geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c).“ |
b) | § 529 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten: |
„§ 309 zweiter Satz ist anzuwenden.“
c) § 529 Abs. 11 hat zu lauten:
„(11) Auf den Überweisungsbetrag nach Abs. 1 und die Beitragserstattung nach Abs. 5 ist § 310 anzuwenden.“