7. a) Im § 74 Abs. 1 zweiter Satz ist der Betrag von 60 S durch den Betrag von 80 S zu ersetzen.
b)
Im § 74 Abs. 2 erster Satz sind die Worte „höchstens mit 180 S“ durch die Worte „höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b)“ zu ersetzen.