1. Im § 46 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „vor Anwendung von Ruhensbestimmungen“ durch den Ausdruck „vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz“ ersetzt.