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PflegegeldreformG 2012 BGBl. I Nr. 58/2011, S. 1, Art. 2 Z 17
PflegegeldreformG 2012 (Art. 2)
PflegegeldreformG 2012
BGBl. I Nr. 58/2011, S. 1, Art. 2 Z 17
29. 07. 2011
01. 01. 2012

17. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bund hat der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 für Bezieher einer Leistung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b, c und e sowie § 3 Abs. 1 Z 9 die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen. Der Bund hat diesen Entscheidungsträgern den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen. Dies gilt für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter insoweit nicht, als die Leistungen unter entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 2 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2006, aus Mitteln des Bundes erbracht werden.“