70. Im § 233 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck
„Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck
„Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck
„Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.