27. Im § 119 Z 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck
„Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck
„Ersatzzeit“ durch den Ausdruck
„Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.