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PharmonG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 36, Art. 3 Z 39
PensionsharmonisierungsG - 29. Novelle
PharmonG
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 36, Art. 3 Z 39
15. 12. 2004
01. 01. 2004

39. § 298 Abs. 11 erster Satz lautet:

„In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 131 Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“