5. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 4a Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.“