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PharmonG BGBl. Nr. 142/2004, S. 52, Art. 6 Z 2
Novelle im PensionsharmonisierungsG
PharmonG
BGBl. Nr. 142/2004, S. 52, Art. 6 Z 2
15. 12. 2004
01. 01. 2005

2. § 6 lautet:

§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Arbeitslosengeld;

2. 

Notstandshilfe;

3. 

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

4. 

Weiterbildungsgeld;

5. 

Altersteilzeitgeld;

6. 

Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

7. 

Übergangsgeld.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7;

2. 

Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des § 40a;

3. 

Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7;

4. 

Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;

2. 

Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.

(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:

Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.“