9. § 29 Abs. 5 lautet:
„(5) Die nach Abs. 2 zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 und der Aufstockungsbeitrag gemäß Abs. 3 sind,
1.
soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
2.
soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund
zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.“