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SBBG BGBl. I Nr. 113/2015, S. 7, Art. 2 Z 12
SozialbetrugsbekämpfungsG
SBBG
BGBl. I Nr. 113/2015, S. 7, Art. 2 Z 12
13. 08. 2015
01. 01. 2016

12. § 67a Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit Verbindlichkeiten des beauftragten Unternehmens zu verrechnen, und zwar nach folgender Reihenfolge: offene Beitragsschulden, Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach Abs. 1, Zuschlagsleistungen, Abgabenforderungen des Bundes.“