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SBBG BGBl. I Nr. 113/2015, S. 14, Art. 9 Z 7
SozialbetrugsbekämpfungsG
SBBG
BGBl. I Nr. 113/2015, S. 14, Art. 9 Z 7
13. 08. 2015
01. 01. 2016

7. Nach § 23b werden folgende §§ 23c und 23d eingefügt:

§ 23c. Arbeitnehmer haben auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse Auskünfte über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und über die für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Angaben zu erteilen sowie diese durch Unterlagen zu belegen.

§ 23d. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, die Angaben nach den §§ 22 Abs. 1 bis 3, 23b, 23c sowie Angaben über zu korrigierende Beschäftigungszeiten zu überprüfen und durch eigene Erhebungen abzuändern oder zu ergänzen.“