13. § 19a Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, hat die Selbstversicherung nach Abs. 1 die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung. Dies gilt auch in Ansehung der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.“