33. a) Dem § 78 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Beiträge für die Weiterversicherung von Personen im Sinne des § 18 Abs. 2, auf die der Tatbestand des § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz zutrifft, sowie für die Selbstversicherung gemäß § 18, die nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitraum liegt, für den sie gelten sollen, entrichtet werden, erhöhen sich bei einer Entrichtung ab dem dritten nachfolgenden Kalenderjahr in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H.“
b) Im § 78 Abs. 6 erster Satz ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978“ zu ersetzen.