35. a) Im § 88 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck „und nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme“ durch den Ausdruck „und nicht ihre Beteiligung“ zu ersetzen.
b) § 88 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:
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„a) | aus der Krankenversicherung die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte,“ |