16. § 284a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 276 Abs. 1 oder 3 erworben wurden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Knappschaftsalterspension.“