6. § 254 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 300 Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn
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1. | durch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde, |
2. | er als invalid im Sinne des § 255 Abs. 4 gilt, |
3. | er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat und |
4. | er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde. |
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 223 Abs. 1 Z 2 lit. a entsprechend.“ |