9. § 262 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß für ein im § 252 Abs. 1 Z 5 bezeichnetes Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig als Kind im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.“