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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 11
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 11
29. 12. 1978
01. 01. 1979

11. § 421 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich nicht über mehr als ein Land erstreckt, hat, wenn mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber oder der Dienstnehmer in Betracht kommen, der zuständige Landeshauptmann die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern oder Dienstgebern festzusetzen. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern hat nach dem System d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.