12. Im § 426 Abs. 3 ist der Ausdruck „und einem vom Obmann bestimmten Bediensteten der Anstalt.“ durch den Ausdruck „und einem vom Obmann für alle oder für jeweils im vorhinein festgelegte Angelegenheiten des Ausschusses bestimmten Bediensteten der Anstalt.“ zu ersetzen.