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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4078, Art. XI Z 13
Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (1. Novelle zum BSVG)
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4078, Art. XI Z 13
29. 12. 1978
01. 01. 1979

13. § 186 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern unter Bedachtnahme auf die Länder und auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern hat nach dem System d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.“