18. Der bisherige § 234 erhält die Bezeichnung § 235 und hat zu lauten:
„Anwendung des Bauern-Sozialversicherungesetzes
§ 235. Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“