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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. I Z 26
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. I Z 26
23. 12. 1987
01. 01. 1988

26. a) § 77 Abs. 2 lit. b lautet:

„b) 

für alle übrigen Weiter- und Selbstversicherten einschließlich der Selbstversicherten gemäß § 18a in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten 20 vH, in der knappschaftlichen Pensionsversicherung 25,5 vH“

b) Im § 77 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 18 Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 5 und 6 bzw. § 18a Abs. 5 und 6“ ersetzt.

c) § 77 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 18a, sind vom Versicherten zu tragen. Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“