4. a) Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 3 lit. f, h und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, Z 3 lit. f, h und i“ ersetzt.
b) § 10 Abs. 7 dritter Satz lautet:
„Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat.“