Dokumentanzeige

SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. III Z 7
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. III Z 7
23. 12. 1987
01. 01. 1988

7. a) In der Überschrift zu § 214 sowie im § 214 Abs. 1 und 2 wird der jeweils verwendete Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag“ durch den Ausdruck “ Teilersatz der Bestattungskosten“ ersetzt.

b) § 214 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Der Betrag nach Abs. 2 wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die in Abs. 4 genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Unfallversicherung.

(4) Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von anderen Personen als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.“

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.