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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. III Z 8
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. III Z 8
23. 12. 1987
01. 01. 1988

8. § 220 lautet:

„Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

§ 220. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß § 181 Abs. 2 gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z l, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 2. Hiebei ist eine Witwen (Witwer)rente gemäß § 215 Abs. 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.“