12. a) Im § 253a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 227 Z 6“ durch den Ausdruck „§ 227 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.
b) Im § 253a Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge.“