1. b) § 225 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:
„b)
Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 18a sowie Zeiten einer sonstigen freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.“