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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. IV Z 8
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. IV Z 8
23. 12. 1987
01. 01. 1988

8. § 240 lautet:

„Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall

§ 240. (1) Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt anstelle der sich nach § 238 oder § 239 ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages und Leistungszuschlages die Bemessungsgrundlage (§ 108h Abs. 4), von der diese Leistung zu bemessen war.

(2) Hat der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist.“