18. a) § 447g Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten
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a) | des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitlosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 7,5 vH der Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 61 AlVG) |
b) | gemäß § 227 Abs. 1 Z 4 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für das Karenzurlaubsgeld (§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG) |
zu überweisen.“ |
b) Im § 447g Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „§ 227 Z 11“ durch den Ausdruck „§ 227 Abs. 1 Z 11“ ersetzt.