4. § 67 Abs. 3 lautet:
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1. | wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt; |
2. | bei einer Alterspension (§ 130), wenn der Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 130 Abs. 1 Z 2 gelegen ist, mit dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit; § 130 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß; |
3. | bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131), wenn der Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 131 Abs. 1 lit. e gelegen ist, mit dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit; |
4. | in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.“ |