108. Dem § 276b wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 284b zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1.“